Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 GELTUNGSBEREICH, FORM
(1) Diese Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung. Diese Einkaufsbedingungen gelten zudem für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei (3) Bankarbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Im Falle einer verspäteten Annahme durch den Lieferanten behalten wir uns vor, die Bestellung zurückzuziehen.
§ 3 LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarten Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 LEISTUNG, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Teillieferungen sind nur nach vorheriger und schriftlicher Freigabe durch ROWE zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt jede Lieferung chargenrein.
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands, soweit nicht anders vereinbart, DDP (INCOTERM 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Wurden zwischen dem Lieferanten und uns abweichende Lieferbedingungen vereinbart, sind diese gemäß den INCOTERMS 2020 oder einer späteren INCOTERMS-Fassung auszulegen. Der Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.
(5) Produkte mit Verfallsdatum sind ausschließlich mit einer maximalen Resthaltbarkeit zu liefern.
§ 5 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis bzw. der in der Bestellung bezuggenommene Preis ist bindend.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 MÄNGELHAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Bankarbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen eigenen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(8) Sofern nicht bereits in Bestellungen oder einer Qualitätssicherungsvereinbarung vereinbart, ist der Lieferant dazu verpflichtet, für jede von ROWE berechtigt erhobene Reklamation eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 (fünfzig) Euro zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt dem Besteller unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich niedrigere Aufwendungen entstanden sind.
§ 8 LIEFERANTENREGRESS
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 9 PRODUZENTENHAFTUNG, RECHTSMÄNGEL
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in angemessener Höhe abzuschließen und zu unterhalten.
(4) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
§ 10 VERJÄHRUNG
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 (zwei) Jahre ab Gefahrübergang.
Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 11 QUALITÄTSSICHERUNG
(1) Die nachfolgenden Anforderungen von §8 gelten nicht, wenn die Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen haben.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, vor:
- Änderung von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien
- Wechsel von Subunternehmen
- Änderung von Prüfverfahren/-einrichtungen
- Verlagerung von Fertigungsstandorten
die Zustimmung von uns einzuholen und die in diesem Zusammenhang notwendigen Qualitätsnachweise für eine Prozess- und Produktfreigabe zu erbringen.
(3) Im Falle einer geplanten Einstellung einer Belieferung an uns, hat der Lieferant uns über eine solche mindestens 12 Monate vor dem entsprechenden Umsetzungsdatum zu informieren.
(5) Im Fall von Abweichungen von der Produkt- bzw. Leistungsspezifikation (Zeichnung, Werkstoff, Materialeigenschaften usw.) oder vom freigegebenen Prozess hat der Lieferant vor Auslieferung der Produkte die Möglichkeit bei uns eine Sonderfreigabe zu beantragen.
§ 12 INTEGRITÄT, VERBOTENE UND DEKLARATIONSPFLICHTIGE STOFFE, EXPORTKONTROLLKLAUSEL
(1) Der Lieferant stellt die Produkte und/oder Leistungen in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen, Regelungen und Verfahrensregeln bereit.
(2) Für die an uns gelieferten Produkte sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung, darüber hinaus gehende, geltende Gesetze und Vorschriften zu beachten.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Waren gemäß deutschen, europäischen, US- und anderen anwendbaren Ausfuhrbestimmungen zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant, sofern nicht bereits in seinem Angebot enthalten, auf Anforderung des Bestellers bei der Annahme einer Bestellung und jedem Lieferschein bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
- die Güterlistennummer des Anhang I der EG-VO oder Teil I der Ausfuhrliste
- die ECCN (Export Control Classification Number) oder EAR99 Kennzeichnung
§ 13 GEHEIMHALTUNG, DATENSICHERHEIT und -SCHUTZ, Werbung
(1) Der Lieferant behandelt alle von uns zur Verfügung gestellten Daten und Informationen streng vertraulich. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Daten und Informationen vor oder nach Annahme des Vertrags erhalten wurden. Lieferant beschränkt die Weitergabe auf diejenigen seiner Beschäftigten, Vertreter oder Subunternehmer oder sonstige Dritte, die zum Zweck der Lieferung der Produkte und/oder der Erbringung der Leistungen an uns Kenntnis hiervon haben müssen. Lieferant stellt außerdem sicher, dass diese Beschäftigten, Vertreter, Subunternehmer oder sonstigen Dritten den gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen wie Lieferant unterliegen und diese einhalten und er haftet für jede unbefugte Weitergabe.
(2) Lieferant darf Daten und Informationen für keine anderen Zwecke als zur Lieferung der Produkte und/oder Erbringung der Leistungen nutzen und diese ohne vorherige schriftliche Freigabe durch uns weder insgesamt noch in Teilen in irgendeiner Form vervielfältigen.
(3) Wenn wir personenbezogene Daten dem Lieferanten übergeben, muss der Lieferant alle geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften einhalten.
(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns, darf der Lieferant keine Pressemitteilungen herausgeben oder den Namen (inklusive Logo) der ROWE MINERALÖLWERK GmbH für Werbe-, Handels- oder andere kommerzielle Zwecke verwenden.
§14 HÖHERE GEWALT
(1) Für eine verzögerte Erfüllung oder die Nichterfüllung haftet keine der Parteien, insofern die Verzögerung oder Nichterfüllung das Ergebnis eines Ereignisses höherer Gewalt ist. Höhere Gewalt bedeutet ein Ereignis, das von der betroffenen Partei zum Zeitpunkt der Vertragsausführung nicht vorhersehbar war, unvermeidbar ist und außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegt. Vorausgesetzt, dass sie das Ereignis trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht bewältigen kann und dass sie die andere Partei innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Auftreten des Ereignisses höherer Gewalt oder zu dem Zeitpunkt informiert, an dem Lieferant über das Ereignis erfährt oder vernünftigerweise erfahren sollte, je nachdem, was später eintritt.
(2) Wenn ein Ereignis höherer Gewalt dreißig (30) Kalendertage überschreitet, kann jede Partei ohne Haftung gegenüber der anderen Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen. Die Parteien werden sich bemühen, die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt auf ein Minimum zu begrenzen.
§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Mannheim. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer Bestimmung der AEB beeinträchtigen nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien vereinbaren gültige und durchsetzbare Regelungen, welche der wirtschaftlichen Wirkung der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bedingung so nah wie möglich kommen.
(4) Die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer Bestimmung der AEB beeinträchtigen nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien vereinbaren gültige und durchsetzbare Regelungen, welche der wirtschaftlichen Wirkung der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bedingung so nah wie möglich kommen.